Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Umzugs-, Beförderungs-, Verpackungs-, Montage- und Entrümpelungsleistungen zwischen der Ruck Zuck Umzug UG (haftungsbeschränkt), Dr.-Seeling-Straße 35, 92637 Weiden i.d.OPf., vertreten durch die Geschäftsführer Roman Stel und Ammar Khalil (nachfolgend „Ruck Zuck Umzug“), und ihren Auftraggebern.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Ruck Zuck Umzug stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von Ruck Zuck Umzug erfolgen in der Regel in Textform (E-Mail, Website, WhatsApp) und sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, 14 Tage ab Zugang gültig.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindefrist annimmt. Die Annahme kann insbesondere erfolgen durch (a) Betätigung der Schaltfläche „Kostenpflichtig bestellen“ auf der Bestätigungsseite von Ruck Zuck Umzug, (b) Annahmeerklärung in Textform per E-Mail oder WhatsApp oder (c) fernmündliche Annahme mit anschließender Bestätigung durch Ruck Zuck Umzug in Textform.
(3) Ruck Zuck Umzug bestätigt dem Auftraggeber den Vertragsschluss einschließlich des wesentlichen Vertragsinhalts (Leistungen, Termin bzw. Zeitraum, Vergütung) in Textform auf einem dauerhaften Datenträger (§ 312f BGB), in der Regel per E-Mail mit Auftragsbestätigung.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Auf der Website bereitgestellte Übersetzungen dienen nur der Information; maßgeblich ist die deutsche Fassung.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Umzugsvertrags ist die Beförderung von Umzugsgut nach den §§ 407 ff., 451 ff. HGB von der vereinbarten Beladestelle zur vereinbarten Entladestelle zu einem vereinbarten Termin oder innerhalb eines vereinbarten Zeitraums.
(2) Zu den vertraglichen Leistungen gehören die im Angebot ausgewiesenen Leistungen, insbesondere Beladen, Transport und Entladen des Umzugsguts sowie – soweit vereinbart – das Ab- und Aufbauen von Möbeln, das Ein- und Auspacken, die Gestellung von Verpackungsmaterial, Träger- und Zusatzleistungen (§ 451a HGB).
(3) Der Umfang der Leistungen ergibt sich abschließend aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet und werden, soweit vor Ort zusätzlich beauftragt, gesondert vergütet.
(4) Ruck Zuck Umzug ist berechtigt, sich zur Erfüllung des Auftrags weiterer Frachtführer oder Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
§ 4 Festpreis, Kalkulationsgrundlage und Nachberechnung
(1) Vereinbarte Festpreise beruhen auf den Angaben des Auftraggebers zu Umzugsgut (Art, Umfang, Volumen, Anzahl der Kartons und Möbelstücke), Zugangsverhältnissen (Etagen, Aufzug, Trageweg, Halteverbotszone) und gewünschten Leistungen – einschließlich der vom Auftraggeber übermittelten Umzugsgutlisten, Fotos und Videos. Diese Angaben bilden die Kalkulationsgrundlage, werden im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung dokumentiert und sind Vertragsbestandteil. Der Festpreis umfasst ausschließlich das hiernach vereinbarte Umzugsgut und die vereinbarten Leistungen.
(2) Der Festpreis gilt, wenn die Angaben des Auftraggebers zutreffend und vollständig sind. Geringfügige Abweichungen des tatsächlichen Umzugsguts von bis zu insgesamt 10 % des kalkulierten Ladevolumens sind im Festpreis enthalten.
(3) Weicht das tatsächlich zu befördernde Umzugsgut darüber hinaus von der Kalkulationsgrundlage ab (z. B. erheblich mehr Kartons oder Möbelstücke als angegeben, nicht gemeldete Gegenstände) oder weichen die tatsächlichen Zugangsverhältnisse erheblich von den Angaben ab (z. B. fehlende zugesagte Halteverbotszone, wesentlich längerer Trageweg, nicht gemeldete Etage ohne Aufzug), ist Ruck Zuck Umzug berechtigt, die Mehrleistung zusätzlich zu berechnen. Maßgeblich sind die im Angebot ausgewiesenen Einheitssätze für Mehrleistungen; fehlen solche, die übliche Vergütung. Anpassungen werden vor Ausführung der betroffenen Leistung mit dem Auftraggeber abgestimmt und in Textform dokumentiert.
(4) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Mehrleistungen zu beauftragen. Beauftragt er sie nicht, beschränkt sich die Leistungspflicht von Ruck Zuck Umzug auf das vertraglich vereinbarte Umzugsgut und die vereinbarten Leistungen; nicht gemeldetes Umzugsgut kann zurückgelassen werden. Der Anspruch auf den vereinbarten Festpreis bleibt hiervon unberührt.
(5) Ist die Beförderung der Mehrmengen mit den für den Auftrag eingeplanten Kapazitäten (Fahrzeug, Personal, Zeitfenster) nicht möglich, kann Ruck Zuck Umzug die beauftragte Mehrleistung zu einem gesonderten Termin erbringen. Zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und Mehraufwendungen, die auf unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, gehen zu dessen Lasten.
(6) Alle Preise gegenüber Verbrauchern verstehen sich in Euro einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 5 Zahlung
(1) Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamtpreises fällig. Sie ist per Überweisung binnen 7 Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung zu zahlen, spätestens jedoch 3 Werktage vor dem Leistungstermin; bei kurzfristiger Beauftragung unverzüglich, spätestens vor Leistungsbeginn.
(2) Der Restbetrag ist am Leistungstag vor Beginn der Entladung an der Entladestelle fällig und ohne Abzug zahlbar – bar oder per Echtzeitüberweisung. Für Leistungen nach § 12 (ohne Beförderungsschwerpunkt) ist der Restbetrag nach vollständiger Leistungserbringung sofort fällig.
(3) Geht die Anzahlung trotz Erinnerung und angemessener Nachfrist nicht ein, ist Ruck Zuck Umzug berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und pauschalierten Ersatz entsprechend § 8 Abs. 2 zu verlangen; § 8 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Angaben zu Umzugsgut, Zugängen und gewünschten Leistungen zutreffend und vollständig sind, und teilt Änderungen unverzüglich mit.
(2) Der Auftraggeber weist Ruck Zuck Umzug vor Vertragsschluss, spätestens vor Beladung, in Textform auf besonders wertvolle oder empfindliche Güter hin (z. B. Antiquitäten, Kunstgegenstände, hochwertige Elektronik). Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Urkunden und vergleichbare Wertsachen sind vom Umzugsgut ausgeschlossen und vom Auftraggeber selbst zu befördern, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Gefährliche Stoffe und Güter (z. B. Gasflaschen, Kraftstoffe, Munition, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe) sind von der Beförderung ausgeschlossen. Der Auftraggeber informiert Ruck Zuck Umzug unaufgefordert über etwaiges Gefahrgut.
(4) Soweit die Einrichtung einer Halteverbotszone nicht ausdrücklich beauftragt wurde, sorgt der Auftraggeber für ausreichende, zulässige Park- und Lademöglichkeiten in unmittelbarer Nähe der Be- und Entladestelle.
(5) Übernimmt der Auftraggeber das Verpacken von Umzugsgut selbst, hat er es beförderungssicher zu verpacken. Kartons sind transportfähig zu verschließen und tragfähig zu packen.
(6) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten und entstehen dadurch Wartezeiten oder Mehraufwand, kann Ruck Zuck Umzug den hierdurch entstandenen Mehraufwand zusätzlich berechnen.
§ 7 Termine
(1) Der Leistungstermin oder -zeitraum wird im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung verbindlich festgehalten.
(2) Eine einvernehmliche Verlegung des Termins ist keine Kündigung im Sinne des § 8. Ruck Zuck Umzug wird einer Verlegung zustimmen, soweit dies betrieblich möglich ist; bereits entstandene, nicht anderweitig verwendbare Aufwendungen (z. B. beantragte Halteverbotszonen) trägt der Auftraggeber.
(3) Kann die Leistung aus Gründen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen, am vereinbarten Termin nicht oder nur verzögert erbracht werden, gehen hierdurch entstehende Wartezeiten und Mehraufwendungen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber (Storno)
(1) Der Auftraggeber kann den Umzugsvertrag als Absender jederzeit kündigen (§ 415 Abs. 1 HGB). Die Kündigung bedarf zu Beweiszwecken der Textform (z. B. E-Mail oder WhatsApp).
(2) Kündigt der Auftraggeber, kann Ruck Zuck Umzug anstelle der konkreten Abrechnung nach Absatz 4 eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Diese beträgt, gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vor dem vereinbarten Leistungstermin (bei Zeiträumen: vor dem ersten Tag des vereinbarten Zeitraums):
| Zugang der Kündigung | Pauschale (vom vereinbarten Gesamtpreis inkl. USt.) |
|---|---|
| bis 14 Tage vor dem Leistungstermin | 30 % |
| 13 bis 7 Tage vor dem Leistungstermin | 50 % |
| 6 bis 2 Tage vor dem Leistungstermin | 75 % |
| weniger als 48 Stunden vor dem Leistungstermin oder bei Nichtwahrnehmung des Termins ohne Kündigung | 90 % |
(3) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Ruck Zuck Umzug ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die jeweilige Pauschale. In diesem Fall ist nur der tatsächlich entstandene, geringere Betrag zu zahlen.
(4) Anstelle der Pauschale nach Absatz 2 kann Ruck Zuck Umzug die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich desjenigen verlangen, was durch anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erworben wurde oder böswillig zu erwerben unterlassen wurde (§ 415 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 bis 4 besteht nicht, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die dem Risikobereich von Ruck Zuck Umzug zuzurechnen sind (§ 415 Abs. 2 Satz 2 HGB).
§ 9 Kein Widerrufsrecht bei Umzugs- und Transportverträgen mit Termin
Hinweis zum Widerrufsrecht
Verträge über die Beförderung von Waren – hierzu zählen Umzugs- und Transportverträge über Umzugsgut –, die für die Erbringung der Leistung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsehen, sind vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen. Dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, steht daher gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu, auch wenn der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Telefon, WhatsApp, Website) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, den Vertrag nach § 8 dieser AGB jederzeit zu kündigen.
(1) Ruck Zuck Umzug weist den Auftraggeber bereits im Angebot und erneut in der Auftragsbestätigung auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts hin (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB).
(2) Für Leistungen ohne Beförderungsschwerpunkt (insbesondere reine Entrümpelungs-, Montage- oder Renovierungsleistungen) gilt § 12 dieser AGB.
§ 10 Haftung von Ruck Zuck Umzug
(1) Ruck Zuck Umzug haftet für den Verlust und die Beschädigung des Umzugsguts nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (§§ 451 ff. i. V. m. §§ 425 ff. HGB). Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird, begrenzt (§ 451e HGB).
(2) Für Schäden aus der Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt (§ 431 Abs. 3 HGB).
(3) Ruck Zuck Umzug ist gemäß § 451d HGB von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf einer der folgenden besonderen Gefahren beruht:
- Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
- ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber;
- Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsguts durch den Auftraggeber;
- Beförderung von nicht von Ruck Zuck Umzug verpacktem Gut in Behältern (z. B. selbst gepackte Kartons);
- Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Beladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern Ruck Zuck Umzug den Auftraggeber auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen hat und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;
- Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
- natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, nach der es besonders leicht Schäden erleidet, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer dieser Gefahren entstehen konnte, wird vermutet, dass er aus dieser Gefahr entstanden ist. Die Haftungsbefreiung entfällt, wenn der Schaden von Ruck Zuck Umzug vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB).
(4) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Sinne des § 435 HGB sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Der Auftraggeber kann gegen Vereinbarung eines Zuschlags eine über § 451e HGB hinausgehende Haftung vereinbaren (§ 449 Abs. 1 HGB, § 451h HGB). Auf Wunsch informiert Ruck Zuck Umzug über die Möglichkeiten einer Transportversicherung des Umzugsguts.
§ 11 Schadensanzeige (Anzeigefristen nach § 451f HGB)
Wichtig: Fristen für die Schadensanzeige
Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts erlöschen, wenn der Auftraggeber (a) äußerlich erkennbare Schäden nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung und (b) äußerlich nicht erkennbare Schäden nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung gegenüber Ruck Zuck Umzug anzeigt (§ 451f HGB). Die Anzeige bedarf der Textform (z. B. E-Mail); zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. In der Anzeige ist der Schaden hinreichend deutlich zu kennzeichnen.
§ 12 Entrümpelungs- und sonstige Werkleistungen ohne Beförderungsschwerpunkt
(1) Für Leistungen, deren Schwerpunkt nicht in der Beförderung von Gütern liegt (insbesondere reine Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen ohne Umzug, reine Möbelmontagen oder Renovierungsleistungen), gilt Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Die §§ 8 bis 11 dieser AGB finden auf solche Leistungen keine Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Verbrauchern steht bei solchen Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Ruck Zuck Umzug belehrt den Verbraucher hierüber gesondert in Textform und stellt das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Einzelheiten und das Formular finden Sie auf unserer Seite Widerrufsrecht.
(3) Soll mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden, erfolgt dies nur, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt und zugleich seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch Ruck Zuck Umzug verliert (§ 356 Abs. 4 BGB). Widerruft der Verbraucher nach einem solchen Verlangen vor vollständiger Erbringung, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357a Abs. 2 BGB).
(4) Mit dem Abtransport von Entrümpelungsgut gibt der Auftraggeber das Eigentum an den überlassenen Gegenständen auf; Ruck Zuck Umzug ist berechtigt, diese fachgerecht zu entsorgen oder zu verwerten. Der Auftraggeber sichert zu, dass die überlassenen Gegenstände in seinem Eigentum stehen oder er zur Verfügung über sie berechtigt ist.
(5) Bei der Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber vor Fertigstellung gilt § 648 BGB.
§ 13 Datenschutz
Ruck Zuck Umzug verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften (DSGVO, BDSG). Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, abrufbar unter ruck-zuck-umzug.de/datenschutz.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Verbraucher, bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Weiden i.d.OPf.
(3) Ruck Zuck Umzug ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.